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Der Beirat für Wohnraumförderung berät die Gremien der NRW.BANK bei der Wohnraumförderung. Er hat dabei insbesondere über das Produktportfolio Wohnraumförderung und die Berichterstattung hierüber zu beraten.
Der Beirat für Wohnraumförderung kann vom Vorstand jederzeit Auskunft über das Produktportfolio Wohnraumförderung verlangen. In besonderen Fällen kann er im Rahmen seiner Aufgaben Sachverständige hinzuziehen.
Die Rechte des Verwaltungsrates gemäß § 9 werden durch die vorstehenden Regelungen nicht beschränkt.
Die Einberufung und die Beschlussfassung des Beirates für Wohnraumförderung werden in der Satzung der NRW.BANK geregelt.
Bei der NRW.BANK wird ein Beirat mit dem Namen „Beirat für Wohnraumförderung“ gebildet.
Der Beirat für Wohnraumförderung besteht aus a) dem für das Wohnungswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung als vorsitzendem Mitglied, b) je einer…
Zur Erfüllung ihres Auftrags wird die NRW.BANK in folgenden Förderbereichen tätig: a) Mittelstand und Existenzgründung, b) öffentliche Wohnraumförderung,…
Die NRW.BANK unterstützt das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium bei der Förderung des Wohnungswesens insbesondere durch Aufnahme, Gewährung oder…
Bei der Förderung von Mietwohnraum haben die Bewilligungsbehörden eine Entscheidung der NRW.BANK zu den persönlichen Voraussetzungen der Förderempfängerin oder…
Der NRW.BANK wird auf Grundlage des § 3 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen die Verwaltung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.