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Der Beirat für Wohnraumförderung besteht aus a) dem für das Wohnungswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung als vorsitzendem Mitglied, b) je einer Vertretung aa) des für Finanzen zuständigen Ministeriums, bb) des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums, cc) des für Soziales zuständigen Ministeriums, c) neun Mitgliedern des Landtags, d) drei Vertreterinnen oder Vertretern der Wohnungswirtschaft, e) je einer Vertreterin oder einem Vertreter aa) der kreisfreien Städte, bb) der Kreise, cc) der kreisangehörigen Städte, dd) der übrigen kreisangehörigen Gemeinden, f) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Mieterseite, g) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Architektenschaft.
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende ist befugt, eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Ministeriums zu ihrem oder seinem ständigen Vertreter zu bestimmen.
Die Mitglieder zu Absatz 1 Buchstabe c werden vom Landtag für die Dauer der Wahlperiode nach dem Verhältniswahlsystem gewählt, das der Landtag bei der Wahl seiner Ausschüsse anwendet. Die Mitglieder zu Absatz 1 Buchstaben d bis g werden durch das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium auf Vorschlag der im Land ansässigen Spitzenorganisationen berufen. Die Amtszeit dieser Mitglieder richtet sich ebenfalls nach der Dauer der Wahlperiode des Landtages. In der Satzung der NRW.BANK kann ein turnusmäßiges Ausscheiden vorgesehen werden.
Der Beirat für Wohnraumförderung berät die Gremien der NRW.BANK bei der Wohnraumförderung. Er hat dabei insbesondere über das Produktportfolio Wohnraumförderung…
Bei der NRW.BANK wird ein Beirat mit dem Namen „Beirat für Wohnraumförderung“ gebildet.
Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus a) dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen, b) dem für Wirtschaft zuständigen…
Der Beirat besteht aus acht Mitgliedern, die von dem für Finanzen zuständigen Ministerium für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Ihm gehören je eine…
Bei der Förderung von Mietwohnraum haben die Bewilligungsbehörden eine Entscheidung der NRW.BANK zu den persönlichen Voraussetzungen der Förderempfängerin oder…
Der Beirat des Sondervermögens des Landes besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar aus einer Vertreterin oder einem Vertreter des Ministeriums für Inneres, Bauen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.