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Das Sondervermögen kann erst nach vollständiger Tilgung durch Gesetz aufgelöst werden. Der am 31. Dezember 2022 vorhandene Bestand wird für Zins und Tilgung der für Zwecke des § 2 Absatz 1 aufgenommenen Kredite verwendet. Ein zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandener Bestand fließt dem Landeshaushalt als allgemeine Deckung zu.
Das Sondervermögen kann erst nach vollständiger Tilgung durch Gesetz aufgelöst werden. Ein zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandener Bestand fließt dem…
Das Sondervermögen kann erst nach vollständiger Tilgung der aufgenommenen Kredite durch Gesetz aufgelöst werden. Ein zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandener…
Die Auflösung des Sondervermögens erfolgt durch Gesetz. Der Bestand des Sondervermögens zum Zeitpunkt der Auflösung fließt dem Landeshaushalt als allgemeine…
Das Sondervermögen gilt am 31. Dezember des Jahres als aufgelöst, in dem der Kreditrahmen nach § 4 vollständig ausgeschöpft wurde. Verbleibendes Vermögen fällt…
Das Sondervermögen gilt spätestens nach seiner Aufzehrung als aufgelöst. Zum Zeitpunkt der Auflösung nicht verausgabte Mittel werden dem Kernhaushalt zugeführt…
Das Sondervermögen wird zum 1. Januar 2013 aufgelöst. Die bis dahin für das Sondervermögen aufgenommenen Kredite werden in den allgemeinen Schuldenbestand des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.