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Angehörige der Feuerwehren nach § 7 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) sowie Bedienstete, die einer Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes angehören, können mit dem Feuerwehr-Ehrenzeichen ausgezeichnet werden. Das Feuerwehr-Ehrenzeichen kann verliehen werden
in Silber, wenn sie mindestens 25 Jahre,
in Gold, wenn sie mindestens 35 Jahre oder
in Gold mit Goldkranz, wenn sie mindestens 50 Jahre
lang aktiv im Brandschutz pflichttreu ihren Dienst getan haben.
Maßgebend für die Berechnung der Dienstzeiten ist die Dauer des aktiven Dienstes in der Feuerwehr oder im feuerwehrtechnischen Dienst nach Maßgabe der jeweiligen Laufbahnverordnung. Zeiten der Laufbahnausbildung im feuerwehrtechnischen Dienst und Zeiten in der Jugendfeuerwehr sind anzurechnen.
sich im Justizdienst mindestens drei Jahre bewährt hat,
in Gold für überragende Verdienste durch Tätigkeiten, die zu einer wesentlichen Verbesserung des Brand- oder Katastrophenschutzes beigetragen haben.
mit dem Silbernen Feuerwehr-Ehrenzeichen am Bande, wenn sie mindestens 35 Jahre,
die Qualifizierung erfolgreich abgeleistet und nach Teilnahme an einem Qualifizierungslehrgang die Qualifizierungsprüfung bestanden haben.
mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder
berufstätig ist oder mindestens sechs Monate berufstätig war,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.