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Der Beamte hat nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im Sinne des § 51 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4b LBG NRW, die er gegen Vergütung ausüben will, seinem Dienstvorgesetzten vor Aufnahme schriftlich oder elektronisch anzuzeigen; § 125 Absatz 2 LBG NRW bleibt unberührt. Die Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bei der Ausübung der Nebentätigkeit in Anspruch genommen werden.
Anzeigepflichten des Betriebs oder der Einrichtung bestehen
unselbständige Tätigkeit unter Angabe der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers (mit Branche) sowie der Art der Tätigkeit, insbesondere die eigene Funktion bzw.…
Die Anzeige gemäß § 9 Absatz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes muss folgende Angaben enthalten:
Die Anzeige gemäß § 9 Absatz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes muss folgende Angaben enthalten:
In der Anzeige sind anzugeben:
den Bezug und jede Änderung der in § 13 Absatz 4, § 16 Absatz 4, § 26 Absatz 1 Satz 2, § 33 Absatz 2, § 56 sowie der in §§ 66 bis 70 genannten Einkünfte oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.