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Nicht genehmigungspflichtig ist
die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens,
eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit,
die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Hochschulen, die als solche zu Beamtinnen oder Beamten ernannt sind, und Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten außerhalb der öffentlichen Hochschulen,
die unentgeltliche Tätigkeit in Organen von Genossenschaften.
Durch die Nebentätigkeit dürfen dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Ergibt sich eine solche Beeinträchtigung, so ist die Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit AbonnementNicht genehmigungspflichtig sind
in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde oder Einrichtung, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder werden kann,
Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, soweit die Tätigkeiten nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 Landesbeamtengesetz genehmigungspflichtig sind,
Schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten sind nicht genehmigungspflichtig (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW). Mit den…
Der Beamte hat nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im Sinne des § 51 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4b LBG NRW, die er gegen Vergütung ausüben will, seinem…
welche nicht genehmigungspflichtigen oder allgemein genehmigten Nebentätigkeiten der dienstvorgesetzten Stelle unter Angabe von Art und Umfang sowie der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.