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Der Beamte hat am Ende eines jeden Jahres seinem Dienst- vorgesetzten eine Aufstellung über Nebeneinnahmen vorzulegen, die er für im Kalenderjahr ausgeübte genehmigungspflichtige oder nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 b LBG NRW nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten innerhalb und ausserhalb des öffentlichen Dienstes erhalten oder zu erwarten hat, wenn diese insgesamt 1200 Euro übersteigen. In der Aufstellung ist jede Nebentätigkeit nach Art, Umfang und Höhe der Vergütung aufzuführen. Abschnitt V Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material
Die Beamten haben nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres ihrem Dienstvorgesetzten eine Abrechnung über die ihnen zugeflossenen Vergütungen im Sinne des § 6…
Die Beamtin oder der Beamte legt am Ende eines jeden Jahres ihrer oder seiner dienstvorgesetzten Stelle eine jeden Einzelfall erfassende Aufstellung über Art…
vorzulegen, wenn sie insgesamt die in § 13 Absatz 1 Satz 1 der Nebentätigkeitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannte Höchstgrenze übersteigen. Die…
Der Beamte hat nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im Sinne des § 51 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4b LBG NRW, die er gegen Vergütung ausüben will, seinem…
Erhält ein Beamter Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst (§ 3) oder für andere Nebentätigkeiten, die er auf Vorschlag oder…
Die Beamtin oder der Beamte ist auf Verlangen der dienstvorgesetzten Stelle verpflichtet, über Art und Umfang der von ihr oder ihm ausgeübten Nebentätigkeit und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.