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Der Beamte muss jeweils bis spätestens zum 1. März eines Jahres seinem Dienstvorgesetzten oder, sofern er keinen Dienstvorgesetzten hat, der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle eine Erklärung über die von ihm im vorausgegangenen Kalenderjahr ausgeübten anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten vorlegen. Diese muss Angaben über Art, zeitliche Inanspruchnahme und Dauer der Nebentätigkeit enthalten. Er hat ferner eine Abrechnung über die erhaltenen Vergütungen aus Nebentätigkeiten im Sinne des § 6 vorzulegen, wenn die Vergütung für eine oder mehrere im vorausgegangenen Kalenderjahr ausgeübte Nebentätigkeiten insgesamt 10 Prozent der für den Beamten nach § 6 Abs. 3 geltenden Ablieferungsfreigrenze überschreitet.
Die Beamtin oder der Beamte legt am Ende eines jeden Jahres ihrer oder seiner dienstvorgesetzten Stelle eine jeden Einzelfall erfassende Aufstellung über Art…
1Bis zum 15. März jeden Kalenderjahres haben Beamtinnen und Beamte anzuzeigen, in welcher Höhe sie im vorangegangenen Kalenderjahr Vergütungen für…
Die Beamten haben nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres ihrem Dienstvorgesetzten eine Abrechnung über die ihnen zugeflossenen Vergütungen im Sinne des § 6…
dass die Beamtin oder der Beamte verpflichtet werden kann, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der oder dem Dienstvorgesetzten die ihr oder ihm zugeflossenen…
1Anzeigepflichtige Nebentätigkeiten und Tätigkeiten nach § 101 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sind rechtzeitig vor ihrer Aufnahme der oder dem Dienstvorgesetzten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.