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Für eine Nebentätigkeit, die für den Freistaat Sachsen, eine Gemeinde, einen Landkreis oder eine sonstige der Aufsicht des Freistaates unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wahrgenommen wird, wird eine Vergütung nicht gewährt. Ausnahmen können zugelassen werden
bei Lehr-, Vortrags-, Prüfungs- oder Gutachtertätigkeiten und bei schriftstellerischen Tätigkeiten,
bei Tätigkeiten, für die auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht gewonnen werden kann oder
bei Tätigkeiten, deren unentgeltliche Ausübung dem Beamten nicht zugemutet werden kann.
Eine Vergütung ist nicht zu zahlen, wenn der Beamte von Aufgaben im Hauptamt entlastet wird.
Werden Vergütungen nach Absatz 1 Satz 2 gewährt, dürfen sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten insgesamt die in Absatz 3 Satz 1 genannten Beträge (Bruttobeträge) nicht übersteigen. Mit Ausnahme von Tagegeldern und Übernachtungskosten dürfen Auslagen nicht pauschaliert werden.
1Vergütungen für
im öffentlichen oder diesem gleichstehenden Dienst ausgeübte,
auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten übernommene oder
dem Beamten mit Rücksicht auf seine dienstliche Stellung übertragene
Nebentätigkeiten sind von dem Beamten insoweit an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als die Vergütung für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten bei Beamten und Richtern der Besoldungsgruppen Besoldungsgruppe | Betrag A 5 bis A 8 | 4 500 EUR, A 9 bis A 12 | 5 250 EUR, A 13 bis A 15, R 1 | 6 000 EUR und A 16, B 1, R 2 oder höher | 7 000 EUR übersteigt. 2Maßgebend für das Kalenderjahr ist die höchste Besoldungsgruppe, die der Beamte im Laufe eines Kalenderjahres erreicht. 3Für hauptamtliche kommunale Wahlbeamte ist auf die Zuordnung der Ämter gemäß § 28 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert ist, in der jeweils geltenden Fassung, abzustellen.
Bei der Festsetzung des abzuliefernden Betrags sind von den Vergütungen Aufwendungen abzusetzen, die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nachweislich entstanden sind, insbesondere Aufwendungen
gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und konkret nachgewiesene Tagegelder und Übernachtungskosten gemäß § 5 Abs. 3, für die kein Ersatz geleistet wurde,
für Nutzungsentgelte und
für Hilfsleistungen sowie selbst beschafftes Material.
Voraussetzung für den Abzug ist, dass der Beamte für diese Aufwendungen keinen Auslagenersatz erhalten hat.
Tätigkeiten, deren unentgeltliche Ausübung dem Beamten nicht zugemutet werden kann.
Eine Vergütung darf nicht gewährt werden, wenn die Beamtin/der Beamte für die Wahrnehmung der Nebentätigkeit im Hauptamt angemessen entlastet wird.
C 4 und W 3 ein Betrag von 7 000 Euro
Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst nach § 2 wird eine Vergütung nicht gewährt, es sei denn, dass gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
Eine Vergütung für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst darf, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nicht gewährt werden, wenn a) der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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