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Zur Übernahme einer Nebentätigkeit darf ein Beamter durch den Dienstvorgesetzten nur vorgeschlagen oder veranlaßt werden (§ 52 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW), wenn ein dienstliches oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Ausübung dieser Nebentätigkeit vorliegt. Abschnitt II Genehmigung
Aufgaben einer anderen Behörde oder Einrichtung dürfen dem Beamten als Nebentätigkeit nur übertragen werden, wenn sie von eigenen Bediensteten der zuständigen…
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen der dienstvorgesetzten Stelle eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst…
Die Beamtin oder der Beamte bedarf, soweit sie oder er nicht nach § 48 zur Übernahme verpflichtet ist, der vorherigen Genehmigung
Nebentätigkeiten, welche die Beamtin oder der Beamte nicht auf Verlangen (§ 48), Vorschlag oder Veranlassung ihrer oder seiner dienstvorgesetzten Stelle…
Der Beamte bedarf der vorherigen Genehmigung, wenn er bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material seines Dienstherrn in Anspruch…
Eine Nebentätigkeit im Sinne von Absatz 1 ist dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen, sofern es sich nicht um eine einmalige Tätigkeit handelt. Ein Widerruf in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.