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Aufgaben seiner Behörde oder Einrichtung sollen einem Beamten nicht zur Erledigung als Nebentätigkeit übertragen werden.
Aufgaben einer anderen Behörde oder Einrichtung dürfen dem Beamten als Nebentätigkeit nur übertragen werden, wenn sie von eigenen Bediensteten der zuständigen Stelle allgemein oder im Einzelfall nicht wahrgenommen werden können. Die Übertragung ist nur im Einvernehmen mit dem Dienstvorgesetzten des Beamten zulässig.
Aufgaben, die für den Bund oder bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in…
1Aufgaben, die das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts…
1Aufgaben, die das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts…
Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen…
Zur Übernahme einer Nebentätigkeit darf ein Beamter durch den Dienstvorgesetzten nur vorgeschlagen oder veranlaßt werden (§ 52 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW), wenn ein…
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen der dienstvorgesetzten Stelle eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.