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Nebentätigkeiten, welche die Beamtin oder der Beamte nicht auf Verlangen (§ 48), Vorschlag oder Veranlassung ihrer oder seiner dienstvorgesetzten Stelle übernommen hat, darf sie oder er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.
Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (§§ 49, 54) oder auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 1 Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen nach § 48 und nach Absatz 4 bedürfen der Schriftform. Die Beamtin oder der Beamte hat die für die Entscheidungen erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu erbringen; sie oder er hat jede Änderung unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Der Vorschlag und die Veranlassung der dienstvorgesetzten Stelle (Absatz 1 Satz 1) sind aktenkundig zu machen.
Die Beamtin oder der Beamte ist auf Verlangen der dienstvorgesetzten Stelle verpflichtet, über Art und Umfang der von ihr oder ihm ausgeübten Nebentätigkeit und die Höhe der dafür empfangenen Vergütung Auskunft zu geben.
Der Zeitraum gemäß § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes beträgt für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte oder frühere Beamtinnen und Beamte mit Versorgungsbezügen fünf Jahre, bei Eintritt in den Ruhestand nach § 31 Absatz 1 drei Jahre. Ein Verbot nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes wird durch die letzte dienstvorgesetzte Stelle ausgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen.
Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 treffen auch Ruhestandsbeamte und frühere Beamte insoweit, als die Vergütungen für vor der Beendigung des…
Dem Antrag nach Absatz 4 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes berufliche…
Die Verpflichtungen nach Absatz 1 und 4 treffen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen und Beamte nur insoweit, als die Vergütungen…
Die Beamtin oder der Beamte legt am Ende eines jeden Jahres ihrer oder seiner dienstvorgesetzten Stelle eine jeden Einzelfall erfassende Aufstellung über Art…
Die Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 treffen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen und Beamte nur insoweit, als die…
nach § 69a Abs. 1 und 3 des Bundesbeamtengesetzes die Anzeige ihrer Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früherer Beamtinnen und früherer Beamten mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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