Zum Inhalt springen
JunodaJunoda
Gesetze

Gesetz wird geladen …
§ 52 LBG NRW — Ausübung der Nebentätigkeit, Verfahren, Tätigkeit von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten und früheren Beamtinnen und Beamten mitVersorgungsbezügen | Junoda