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Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Auf den in § 1 dieser Verordnung bezeichneten Flächen tritt gleichzeitig die „Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen“ vom 30. September 1988 (Amtsbl. S. 1063) in der derzeit geltenden Fassung außer Kraft. Anlage