§ 2 OASG
Mehrere Geschädigte
Pfandrechte, die auf derselben öffentlichen Darstellung beruhen, haben den gleichen Rang. § 432 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden.
Pfandrechte, die auf derselben öffentlichen Darstellung beruhen, haben den gleichen Rang. § 432 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden.