Gesetze
Gesetz wird geladen …
Schwerbehinderten können auf Antrag Erleichterungen in Ausbildung und Prüfung unter Berücksichtigung der Richtlinien zur Durchführung des Sozialgesetzbuches IX in der jeweils geltenden Fassung in angemessenem Umfange gewährt werden.
Über den Antrag auf Erleichterung bei der Ausbildung entscheidet die zuständige Ausbildungsbehörde. Über den Antrag auf Prüfungserleichterung entscheidet das Prüfungsamt.
Die übrigen Regelungen der Richtlinien zur Durchführung des Sozialgesetzbuches IX in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung…
Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung…
Soweit konkrete Regelungen fehlen, kann Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestellten auf Antrag Nachteilsausgleich in Ausbildung und Prüfung unter…
Menschen mit Behinderungen sind unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl.…
Behinderten Menschen sind unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe…
Der Antrag nach § 13 Absatz 2 der Laufbahnverordnung ist durch die Anwärterin oder den Anwärter zu stellen. Sie oder er wird hierfür zum frühestmöglichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.