Gesetze
Gesetz wird geladen …
Während des Lehrgangs sind Leistungsnachweise zu erbringen.
Menschen mit Behinderungen sind - unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung - bei Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen ihrer Behinderung angemessene Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind rechtzeitig mit den behinderten Menschen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.
Während des Lehrgangs sind folgende Leistungsnachweise zu erbringen:
Leistungsnachweise gemäß § 7 Abs. 1 über die durchlaufenen Ausbildungsabschnitte,
Während des Lehrgangs sind folgende Leistungsnachweise zu erbringen:
Leistungsnachweise gemäß § 7 Absatz 1 über die durchlaufenen Ausbildungsabschnitte und
Während der Ausbildung sind Leistungsnachweise zu erbringen.
Leistungsnachweise gemäß § 7 Abs. 2 über die durchlaufenen Ausbildungsabschnitte,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.