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Schwerbehinderten Auszubildenden oder Schwerbehinderten im Sinne des IX. Buches des Sozialgesetzbuches gleichgestellte sind zur Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen ihrer Behinderung angemessene Erleichterungen zu gewähren. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Art und Umfang der Erleichterungen sind rechtzeitig mit den behinderten Auszubildenden zu erörtern.
Während des Lehrgangs sind Leistungsnachweise zu erbringen.
Während des Lehrgangs sind folgende Leistungsnachweise zu erbringen:
Leistungsnachweise gemäß § 7 Abs. 2 über die durchlaufenen Ausbildungsabschnitte,
Leistungsnachweise gemäß § 7 Absatz 1 über die durchlaufenen Ausbildungsabschnitte und
Während der Ausbildung sind Leistungsnachweise zu erbringen.
ein Zeugnis und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.