§ 3 OberflbeschAusbV
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Betriebliche und technische Kommunikation,
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse,
Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,
Grundlagen der mechanischen Fertigungs- und Fügeverfahren, Herstellen von Betriebsmitteln,
Erfassen von Messwerten,
Warten von Betriebsmitteln,
Vor- und Nachbehandeln von unbeschichteten und beschichteten Oberflächen,
Regeln von Produktionsprozessen,
Umgang mit Betriebs- und Gefahrstoffen, verfahrenstechnische Grundoperationen,
Qualitätsmanagement,
Wärmebehandlung,
Einsetzen von Vorrichtungen und Gestellen,
Oberflächentechnologie:
Bedienen, Überwachen und Warten von Einrichtungen und Anlagen,
Entfernen von Beschichtungen,
Beurteilen von Oberflächen,
Verfahren der Umwelttechnik.