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Zwischen Ordnungsbehörden können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder der des Empfängers erforderlich ist. Eine Übermittlung zu einem anderen Zweck als dem, zu dem die Daten erlangt oder gespeichert worden sind, ist für die nach § 24b erhobenen Daten nicht zulässig.
Die Ordnungsbehörden können an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden und sonstige öffentliche Stellen personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies
in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist oder
erforderlich ist zur
Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben,
Abwehr einer Gefahr durch die empfangende Stelle,
Wahrnehmung einer sonstigen Gefahrenabwehraufgabe durch die empfangende Stelle auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte,
Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder
Verhütung oder Beseitigung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer Person.
Die Ordnungsbehörden können personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit dies
gemäß Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, b, d oder e erforderlich ist,
die oder der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person überwiegt oder
der oder die Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse geltend macht und offensichtlich ist, dass die Datenübermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt und sie in Kenntnis der Sachlage ihre Einwilligung hierzu erteilen würde.
unter Beachtung des § 12 Absatz 2 bis 4 zulässig und erforderlich ist und Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegenstehen.
2. a) zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben, b) zur Abwehr einer Gefahr durch die empfangende Stelle, c) auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Wahrnehmung…
Öffentliche Stellen können, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von sich aus personenbezogene Daten an die Ordnungsbehörden übermitteln, wenn dies…
zur Verhütung oder vorbeugenden Bekämpfung solcher Ordnungswidrigkeiten ergeben oder
für andere erhebliche Zwecke der öffentlichen Sicherheit oder
zur Information von Personen, Einrichtungen oder im Rahmen der Geltendmachung von Ansprüchen der Einrichtungen oder zur Abwehr von Ansprüchen, die gegen die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.