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§ 24l gilt entsprechend für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an
Polizeibehörden,
öffentliche und nichtöffentliche Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union oder deren Mitgliedstaaten, die mit Aufgaben der Gefahrenabwehr sowie Verhütung von Straftaten und deren vorbeugende Bekämpfung befasst sind.
Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch die Ordnungsbehörde an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung von Straftaten oder deren vorbeugende Bekämpfung zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf der Grundlage besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt.
zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union oder deren Mitgliedstaaten, die mit Aufgaben der Verhütung und Verfolgung von Straftaten befasst…
Auf ein Ersuchen einer Polizeibehörde oder einer sonstigen für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stelle eines Mitgliedstaates…
Behörden und sonstige öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
Polizeibehörden,
Im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ist die Übermittlung personenbezogener Daten nach Maßgabe der §§ 44 bis 46 an Polizeibehörden und sonstige…
Eine Übermittlung personenbezogener Daten an andere als die in § 28 Absatz 1 Nummer 2 genannten Staaten (Drittländer) und andere als in § 28 Absatz 1 Nummer 3…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.