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Wird eine Person auf Grund von § 24a Absatz 3, § 24c Absatz 2 Satz 3 oder § 24p festgehalten, hat die Ordnungsbehörde unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen. Der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung des Richters erst nach Wegfall des Grundes der ordnungsbehördlichen Maßnahmen ergehen würde.
Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Freiheitsentziehung herbeigeführt wurde. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über Verfahren in Freiheitsentziehungssachen des Buches 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist.
Wird eine Person auf Grund des § 23 Abs. 3 Satz 4, § 25 Abs. 3, § 39 Abs. 1 oder 2 oder § 43 Abs. 5 festgehalten, hat die Bundespolizei unverzüglich eine…
1Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten wird. 2Das Verfahren richtet sich nach den…
Wird eine Person auf Grund von Art. 13 Abs. 2 Satz 3, Art. 14 Abs. 7 Satz 1, Art. 15 Abs. 3 Satz 1 oder Art. 17 festgehalten, hat die Polizei unverzüglich eine…
1Wird eine Person auf Grund von § 20 Absatz 3, § 21 Absatz 4 Satz 3 oder § 30 festgehalten, hat die Polizei unverzüglich eine gerichtliche Entscheidung über…
Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Freiheitsentziehung herbeigeführt wurde. Das Verfahren richtet sich nach…
Durch die in Absatz 1 Nummer 3 vorgesehene richterliche Entscheidung kann in folgenden Fällen eine abweichende Frist des ordnungsbehördlichen Gewahrsams…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.