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Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, können die Ordnungsbehörden zur Abwehr einer Gefahr die Identität einer Person feststellen.
Die Ordnungsbehörden können die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie können die betroffene Person insbesondere anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, dass sie Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Die betroffene Person kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können die betroffene Person sowie die von ihr mitgeführten Sachen durchsucht werden.
1Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. 2Sie können die Person insbesondere anhalten,…
Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie können den Betroffenen insbesondere…
Zur Feststellung der Identität nach den Absätzen 1 bis 3 können die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Insbesondere kann die betroffene Person…
Zur Feststellung und Sicherung der Identität sollen die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden,
1Die Polizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. 2Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen…
Die Polizei kann die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann die betroffene Person insbesondere anhalten, sie nach ihren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.