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Werden in Gesetzen oder Verordnungen die Polizei oder die Polizeibehörden zur Durchführung von Aufgaben, die den Ordnungsbehörden obliegen, als zuständig bezeichnet, so nehmen die Ordnungsbehörden nach § 5 oder die Sonderordnungsbehörden im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs diese Aufgaben wahr. Dies gilt auch für den Erlass von ordnungsbehördlichen Verordnungen im Rahmen des § 1 Abs. 3.
Die Polizeibehörden haben die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen sind. Wird die Polizei des Landes…
1Zur Erfüllung der Aufgaben, die den Ordnungsbehörden und der Polizei durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind (§ 1 Abs. 2), haben sie die dort…
Nachgeordnete Ordnungsbehörden sind die Sonderbehörden der Hauptverwaltung, die für Ordnungsaufgaben zuständig sind.
Zur Erfüllung der Aufgaben, die die Ordnungsbehörden nach besonderen Gesetzen und Verordnungen durchführen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3), haben sie die dort…
Zuständige Behörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sind die Ordnungsbehörden nach § 5 und die sachlich zuständigen…
Bei Gefahr im Verzug oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen kann jede Ordnungsbehörde in ihrem Bezirk die Befugnisse einer anderen Ordnungsbehörde ausüben.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.