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Personalausweis- und Passbehörden für Deutsche sind die örtlichen Ordnungsbehörden.
Unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden sind
die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig für die Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs,
die Kreisordnungsbehörden und die großen kreisangehörigen Städte im Sinne des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zuständig für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen an Gefahrenstellen im Straßenverkehr; die übrigen Gemeinden im Sinne der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sind nur auf Antrag zuständig,
die Kreisordnungsbehörden sowie die örtlichen Ordnungsbehörden auf Antrag zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Verbotszeichen 250, 251, 253, 255, 260, 261, 267, 270.1 und 277.1 sowie der Einhaltung der im Zusammenhang mit diesen für bestimmte Streckenabschnitte angeordneten Verbotszeichen 276 und 277 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I S. 411) geändert worden ist, und
die Kreisordnungsbehörden zuständig für die Überwachungsmaßnahmen nach den Nummern 2 und 3 auf Bundesautobahnen und den aufgrund § 12 Absatz 3 des Polizeiorganisationsgesetzes vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308, ber. S. 629) in der jeweils geltenden Fassung bestimmten autobahnähnlichen Straßen.
Die für eine Überwachung geeigneten Örtlichkeiten sind im Benehmen mit der zuständigen Kreispolizeibehörde festzulegen. Über Anträge nach Satz 1 Nummern 2 und 3 entscheidet die Aufsichtsbehörde.
Die Bergbehörden sind zuständig für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren aus verlassenen Grubenbauen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen.
Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium in ordnungsbehördlichen Verordnungen abweichend von § 5 a) auf den Gebieten des Immissionsschutzes, der Anlagensicherheit nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, der Gentechnik, der Wasser- und Abfallwirtschaft sowie der Altlastensanierung die obere oder die untere Umweltschutzbehörde, b) auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes in der Arbeitswelt und des sonstigen technischen Gefahrenschutzes die Bezirksregierung, c) auf dem Gebiet des Sprengstoffwesens - unbeschadet einer nach Buchstaben a) und b) zulässigen Zuständigkeitsregelung - die Kreispolizeibehörde für zuständig erklären. In den Fällen des Satzes 1 Buchstaben a) und b) tritt im Bereich der Bergaufsicht die Bezirksregierung Arnsberg an die Stelle der dort genannten Behörden.
Die Polizeibehörden haben die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen sind. Wird die Polizei des Landes…
Zuständige Behörden nach § 68 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679) in der jeweils geltenden Fassung sind die…
Werden in Gesetzen oder Verordnungen die Polizei oder die Polizeibehörden zur Durchführung von Aufgaben, die den Ordnungsbehörden obliegen, als zuständig…
Im Rahmen der Zuständigkeit nach § 1 Absatz 2 wird den Kreisordnungsbehörden die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 59 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen wird innerhalb…
Die Sonderaufsicht über die Bewilligungsbehörden und zuständigen Stellen führen die für die allgemeine Aufsicht nach § 120 Absätze 1 und 2 der Gemeindeordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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