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Die Auswertung der auf dem Safe-Server nach § 6i Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 vorhandenen Daten obliegt vorbehaltlich der folgenden Absätze der nach § 16 zuständigen Aufsichtsbehörde.
Die Auswertung kann aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung durch eine Behörde oder Einrichtung eines anderen Landes, insbesondere durch die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder, erfolgen. In der Verwaltungsvereinbarung ist sicherzustellen, dass die nach § 16 zuständige Behörde
regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Monat, geeignete Auswertungsberichte erhält und
jederzeit Auswertungen und Informationen anfordern oder selbst erstellen kann, die geeignet sind, die Aufsicht über die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber auch in Bezug auf einzelne nach § 9 Absatz 1 erlaubte Spiele auszuüben.
In der Verwaltungsvereinbarung sind die Kostenerstattungen an die die Auswertung durchführende Stelle zu regeln.
welche Anforderungen an den Safe-Server nach § 6i Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zu stellen sind,
Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann alle Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass alle durch sie aufgrund dieses Gesetzes erlaubten Glücksspiele…
Befugnisse des für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministeriums nach § 9 des Glücksspielstaatsvertrags und nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Die Glücksspielaufsicht überwacht die Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 oder auf Grund dieses Gesetzes begründeten öffentlich-rechtlichen…
Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Absätzen 1 bis 7 bestimmen.
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das für die Glücksspielaufsicht zuständige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.