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Die für die Glücksspielaufsicht zuständige oberste Landesbehörde des Sitzlandes führt die Rechtsaufsicht über die Anstalt im Benehmen mit den für die Glücksspielaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden der übrigen Trägerländer, soweit die Eilbedürftigkeit nicht ein unverzügliches Einschreiten gebietet. In diesem Fall sind die für die Glücksspielaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden der übrigen Trägerländer unverzüglich zu unterrichten.
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 27e unterliegt die Anstalt der Fachaufsicht durch die für die Glücksspielaufsicht zuständige oberste Landesbehörde des Sitzlandes, soweit nicht der Verwaltungsrat von seinen Befugnissen gemäß § 27h Absatz 4 Gebrauch macht.
Die für die Glücksspielaufsicht zuständige oberste Landesbehörde des Sitzlandes führt die Rechtsaufsicht über die Anstalt im Benehmen mit den für die…
Fachaufsichtsbehörde für die Durchführung dieses Gesetzes und der glücksspielbezogenen Regelungen des Geldwäschegesetzes ist das für das Glücksspielwesen…
In den Fällen des Absatzes 1 übt die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde gegenüber den Erlaubnisnehmern auch die Aufgaben der Glücksspielaufsicht nach…
In den Fällen des Absatzes 1 übt die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde gegenüber den Erlaubnisnehmern auch die Aufgaben der Glücksspielaufsicht nach…
Die Aufsicht über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen obliegt der Glücksspielaufsichtsbehörde; dies gilt auch für die Verfolgung und Ahndung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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