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Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf seinen Beruf nur von seinem Niederlassungsort in Nordrhein-Westfalen ausüben.
Er muss am Niederlassungsort eine Geschäftsstelle einrichten und diese so ausstatten, dass eine ordnungsgemäße Berufsausübung gewährleistet ist. Er darf keine Zweigstellen errichten oder unterhalten.
Er ist verpflichtet, die Verlegung seiner Geschäftsstelle der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Die Geschäftsstelle des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs gilt als sein Sitz im Sinne des § 52 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), für seine sowie ihn betreffende Amtshandlungen.
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure müssen sich im Saarland niederlassen und an dem Ort der Niederlassung eine Geschäftsstelle mit…
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich über gegen ihn erhobene Klagen sowie über den Ausgang des Rechtsstreits zu…
Die Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ist bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen, in deren Bezirk die Niederlassung erfolgen soll.
durch Nutzung der Geschäftsstelle eines anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs anstelle der eigenen, sobald der Antrag auf Verzicht nach § 6 Absatz…
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde persönlich sachgemäße Auskünfte über seine Berufsausübung gemäß Absatz 1 zu…
Will eine der in § 1 Absatz 1 genannten Personen in Nordrhein-Westfalen eine weitere Niederlassung begründen, so hat sie dies der Architektenkammer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.