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Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat am Amtssitz eine Geschäftsstelle einzurichten und das Amt von dort auszuüben.
Die Verlegung des Amtssitzes ist in der Regel zwei Monate vorher bei der oberen Vermessungsbehörde anzuzeigen. Für die Verlegung in einen anderen Amtsbezirk ist in der Regel sechs Monate vorher die Zustimmung bei der oberen Vermessungsbehörde zu beantragen. Die Verlegung des Amtssitzes in einen anderen Amtsbezirk ist zulässig, wenn die Verlegung einer angemessenen örtlichen Verteilung dient und im bisherigen Amtsbezirk eine angemessene Versorgung der Katastervermessungen und Abmarkungen erhalten bleibt. Änderungen der Anschrift am Amtssitz sind der oberen Vermessungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Die Geschäftsstelle ist so zu führen und auszustatten, wie es für die ordnungsgemäße Amtsausübung notwendig ist, insbesondere muss die erforderliche technische Ausstattung zur Verfügung stehen. Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat für die Geschäftsstelle Geschäftszeiten einzurichten.
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder -ingenieure können gemeinsam Büropersonal beschäftigen (Bürogemeinschaft). Die eigenverantwortliche Amtsausübung der einzelnen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des einzelnen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs muss rechtlich und wirtschaftlich gewahrt bleiben. Die Bildung oder Auflösung einer Bürogemeinschaft ist der oberen Vermessungsbehörde anzuzeigen.
Die obere Vermessungsbehörde legt im Benehmen mit der zu bestellenden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem zu bestellenden Öffentlich…
Die Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure vom 3. März 2009 (SächsGVBl. S. 119), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom…
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure müssen sich im Saarland niederlassen und an dem Ort der Niederlassung eine Geschäftsstelle mit…
§ 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne von Absatz 1 bilden, können ihren…
ihre oder seine Bestellung, 2. die Verlegung des Amtssitzes, 3. die Bildung und Auflösung einer Arbeitsgemeinschaft, 4. die Einrichtung und Schließung einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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