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Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure müssen sich im Saarland niederlassen und an dem Ort der Niederlassung eine Geschäftsstelle mit der zur ordnungsgemäßen Berufsausübung erforderlichen Ausstattung einrichten. Zweigstellen sind nicht gestattet. Die Anschrift und jede Verlegung der Geschäftsstelle sind der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie in der ordnungsgemäßen Berufsausübung nicht beeinträchtigt werden.
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure dürfen sich mit anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren und mit Angehörigen anderer Freier Berufe zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen, wenn
die eigenverantwortliche und selbständige Berufsausübung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs gewahrt bleibt,
Entscheidungen, die die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 21 Abs. 1 betreffen, ausschließlich die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur trifft,
die berufsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes und der Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes von den übrigen Partnerinnen und Partnern beachtet werden.