§ 3 Abs. 2 PSVO NRWVerordnung für die Durchführung von Prüfungen sowie zur Schlichtung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf der Sozialversicherungsfachangestellten
Die Prüfungsausschüsse für die Abschlussprüfungen bestehen aus fünf Mitgliedern, je zwei Beauftragten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie einer Lehrkraft…
§ 2 Abs. 1 BMVgVFAPrVVerordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte und Verwaltungsfachangestellter – Fachrichtung Bundesverwaltung – im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Jeder Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern. Zusammensetzung und Berufung richten sich nach § 40 des Berufsbildungsgesetzes, die Beschlussfähigkeit…
§ 5 Abs. 1 RettSanAPV SL 2023Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern Vom 30. Mai 2023*)
Bei jeder anerkannten schulischen Ausbildungsstätte ist durch die zuständige Behörde auf Vorschlag der Ausbildungsstätte ein Prüfungsausschuss zu berufen, der…
§ 14 Abs. 1 VAPaF NRWVerordnung über Ausbildung und Prüfung amtlicher Fachassistentinnen und Fachassistenten
Die Abschlussprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der beim Landesamt gebildet wird. Das Landesamt beruft die Mitglieder und die stellvertretenden…
§ 17 Abs. 1 APO-BK NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs
Für die Abschlussprüfung ist ein allgemeiner Prüfungsausschuss zu bilden, der aus mindestens drei, höchstens vier Mitgliedern besteht.