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Für die Abschlussprüfung ist ein allgemeiner Prüfungsausschuss zu bilden, der aus mindestens drei, höchstens vier Mitgliedern besteht.
Dem allgemeinen Prüfungsausschuss gehören an:
die oder der Vorsitzende, sofern nicht die Schulleiterin oder der Schulleiter oder in begründeten Fällen die Vertreterin oder der Vertreter den Vorsitz führt;
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder in begründeten Fällen die Vertreterin oder der Vertreter;
zwei von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden berufene Lehrkräfte.
Der Vorsitz im allgemeinen Prüfungsausschuss wird grundsätzlich von einer Schulaufsichtsbeamtin oder einem Schulaufsichtsbeamten der für die Schule zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde wahrgenommen. Nimmt die obere Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz nicht wahr, so übernimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren Vertretung den Vorsitz. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Schulleiterinnen und Schulleiter an anderen als den von ihnen geleiteten Schulen als Vorsitzende einsetzen. Die oder der Vorsitzende hat für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfungen zu sorgen.
Bis zur mündlichen Prüfung nimmt in der Regel die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz wahr.
Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Lehramt an Berufskollegs oder zum Lehramt an berufsbildenden Schulen oder zum Lehramt für die Sekundarstufe II oder zum Lehramt am Gymnasium oder zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen besitzen.
Der allgemeine Prüfungsausschuss tritt zur Zulassungskonferenz, zur Abschlusskonferenz und zur Feststellung der Fächer für die mündliche Prüfung zusammen. Bei Bedarf kann die oder der Vorsitzende den allgemeinen Prüfungsausschuss zu weiteren Konferenzen einberufen.
Den Vorsitz im allgemeinen Prüfungsausschuss übernimmt die fachlich zuständige Dezernentin oder der fachlich zuständige Dezernent der oberen…
Soweit nicht die oder der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses selbst oder eine Fachdezernentin oder ein Fachdezernent der oberen…
Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bildet für jede Kandidatin und jeden Kandidaten einen Prüfungsausschuss für die schulpraktische Prüfung und…
Die oder der Gesamtvorsitzende legt die Besetzung der jeweiligen Prüfungsausschüsse mit dem Vorsitz sowie den Beisitzerinnen und Beisitzern aus der Gruppe der…
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft (Vorsitz),
Die oder der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses kann in den Fachprüfungsausschüssen den Vorsitz übernehmen. Die oder der berufene Vorsitzende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.