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Bei jeder anerkannten schulischen Ausbildungsstätte ist durch die zuständige Behörde auf Vorschlag der Ausbildungsstätte ein Prüfungsausschuss zu berufen, der jeweils aus den folgenden Mitgliedern besteht: Die zuständige Behörde kann das Mitglied nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 als vorsitzendes Mitglied bestellen.
einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde als vorsitzendes Mitglied oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person,
einer Person, die die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder nach § 31 Absatz 3 des Notfallsanitätergesetzes erfüllt,
einer Ärztin oder einem Arzt, Arzt, die oder der an der Ausbildung beteiligt oder im Rettungsdienst erfahren ist,
mindestens zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern, die an der Ausbildungsstätte unterrichten und von denen eine Person zum Zeitpunkt der staatlichen Prüfung als praxisanleitende Person nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280), zuletzt geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148), in der jeweils geltenden Fassung, tätig ist.
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt auf Vorschlag der Ausbildungsstätte die Fachprüferinnen und Fachprüfer sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die einzelnen Prüfungen.
Die zuständige Behörde kann Sachverständige sowie Beobachterinnen und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden. Die Teilnahme an einer Prüfung unter Beteiligung von Patientinnen und Patienten ist nur mit deren Einwilligung zulässig.
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat das Recht, an den einzelnen Teilen der staatlichen Prüfung teilzunehmen, ohne dass ihm ein Fragerecht zusteht. Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht.