§ 48 ÖDAPrV
Umfang der Wiederholung
Wird die Abschlussprüfung wiederholt, so ist sie vollständig zu wiederholen.
In einzelnen Prüfungsbereichen ist der Prüfling jedoch von der Wiederholung zu befreien, wenn
er die Befreiung beantragt hat,
höchstens zwei Jahre liegen zwischen
dem Tag, an dem der Prüfling die Wiederholung der Abschlussprüfung beantragt hat, und
dem Tag, an dem festgestellt worden ist, dass er die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, und
dieser Prüfungsbereich mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist.