Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an der Akademie für Betriebs- und Unternehmensführung des Schulverbandes ABU Saarbrücken (APO-ABU) Vom 10. Juni 1991
§ 37 APO-ABUKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen
Wer bei der Vorbereitung oder Durchführung der Abschlussprüfung mitwirkt, ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Abschnitt IV Schlussvorschriften