Verordnung über die Zuständigkeiten für die Beglaubigung inländischer öffentlicher Urkunden zur Verwendung im Ausland Vom 30. November 2006
Zuständige Behörde für die Beglaubigung inländischer öffentlicher Urkunden für die Verwendung im Ausland sind - vorbehaltlich besonderer Regelungen - die in § 1 aufgeführten Behörden.
§ 3 ÖffUrkBeglZustBehV SL
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