Erwägungsgrund 2 32016R1191
Alle Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (im Folgenden „Apostilleübereinkommen“), mit dem ein System für den vereinfachten Verkehr öffentlicher Urkunden, die von den Vertragsstaaten des Übereinkommens ausgestellt wurden, eingeführt wurde.