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Der öffentliche Gesundheitsdienst nimmt die Aufgaben der Infektionshygiene wahr. Dazu gehören insbesondere Aufklärung, Beratung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten bei Einzelpersonen, bei Bevölkerungsgruppen und in Gemeinschaftseinrichtungen. § 10 Abs. 3 gilt für den Bereich der Infektionshygiene entsprechend.
Für den Seuchenfall hat der öffentliche Gesundheitsdienst vorbereitende Maßnahmen zu treffen, insbesondere Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und diese nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik fortzuschreiben. Inhalt und Umfang dieser Alarm- und Einsatzpläne regelt eine vom Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales zu erlassende Rechtsverordnung.
Die Gesundheitsämter halten ein Präventions- und Beratungsangebot zur HIV-Infektion und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten vor. Sie haben sicherzustellen, dass eine Beratung auch ohne Preisgabe personenbezogener Daten erfolgen kann.
Die Gesundheitsämter wirken auf einen ausreichenden und adäquaten Impfschutz [4] der Bevölkerung hin und beteiligen sich an der Durchführung empfohlener Impfungen. Ihnen obliegt das Schließen von Impflücken durch ein aktives Impfangebot. Die Gesundheitsämter bieten allgemeine Impfberatungen zu allen Impfungen an.