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Die Gesundheitsämter überwachen die Einhaltung der Anforderungen der Hygiene in
Krankenhäusern,
stationären Einrichtungen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation, des Kurwesens und der Heilquellen,
Einrichtungen des Rettungsdienstes, der Notfallrettung und des Krankentransports,
Schulen, Kindertageseinrichtungen, Altenheimen und Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen zur heimmäßigen Unterbringung und anderen Einrichtungen im Sinne der §§ 33 und 36 des Infektionsschutzgesetzes,
Justizvollzugsanstalten,
öffentlich zugänglichen Schwimm- und Badeanstalten, Badegewässern, öffentlichen Saunen und hydrotherapeutischen Einrichtungen,
Anlagen zur Trinkwasserversorgung, Abwasser- und Abfallbeseitigung,
Blutspendediensten,
Gemeinschaftsunterkünften,
Die Gesundheitsämter können im Einzelfall auf die Einhaltung der Anforderungen der Hygiene überwachen. Die Gesundheitsämter haben die in Satz 1 genannten Einrichtungen zu überwachen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anforderungen der Hygiene nicht eingehalten werden. Praxen und Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 1 sind darüber hinaus zu überwachen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dort Verrichtungen vorgenommen werden, die zusätzliche Anforderungen der Hygiene an die Praxiseinrichtungen bedingen.
Praxen sowie Einrichtungen, in denen die Heilkunde ausgeübt wird,
ambulante Pflege- und Behandlungseinrichtungen sowie Einrichtungen der Körper- und Schönheitspflege,
öffentlich zugängliche Einrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen,
Häfen und Flughäfen,
Einrichtungen des Friedhofs- und Bestattungswesens
Bei der Überwachung der Hygiene der in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen wirken die Gesundheitsämter auch auf die Herstellung von strukturellen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen für hygienisches Handeln hin, um gesundheitsgerechte Bedingungen zu fördern.
Einrichtungen, die nicht in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, unterliegen, wenn sie Eingriffe am Menschen durchführen, der Aufsicht des Gesundheitsamtes. Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Art und Umfang der Anforderungen an die Infektionshygiene zu regeln.
Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung [5] zu regeln:
die Anforderung an die Qualität von Badegewässern,
die Überwachung der Badegewässerqualität aus hygienischer Sicht,
die Anforderung an die Qualität von Badebeckenwasser,
die Benutzung und Überwachung von Frei- und Hallenbädern.