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Nach § 15 Absatz 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist eine Beeinträchtigung ersetzt, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Die entsprechenden Kompensationsräume sind in Anlage 2 dieser Verordnung enthalten.
Im Grenzbereich der Kompensationsräume können benachbarte Kreise und kreisfreie Städte abweichend von Absatz 1 einen gemeinsamen projektbezogenen Kompensationsraum bilden, wenn die Entscheidung auf der Grundlage eines landschaftspflegerischen Gesamtkonzepts geeigneter Flächen- und Kompensationsmaßnahmen erfolgt.
die Inanspruchnahme von Ökokontoflächen
Kompensationsmaßnahmen eines Ökokontos nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes können für die Ausgleichsverpflichtung gemäß § 1a BauGB durch die…
Werden in Verfahren nach § 17 Absatz 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes bei der Bewertung von Eingriffen und des Kompensationsbedarfs andere…
Anpflanzungen, die als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt wurden und im…
Erhebliche Beeinträchtigungen von Biotopen sind ausgeglichen oder ersetzt, wenn im betroffenen Naturraum und innerhalb einer angemessenen Frist eine Aufwertung…
§ 15 Absatz 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Beeinträchtigung ersetzt ist, wenn und sobald die beeinträchtigten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.