§ 32 Abs. 4 InVeKoSVVerordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems
Soweit die Landesstellen bei Kontrollen Abweichungen von den Angaben nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 feststellen, teilen sie diese der Bundesanstalt mit.
§ 14 ÜAnlGGesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
Die zugelassene Überwachungsstelle muss der Zulassungsbehörde Änderungen, die für die Erteilung der Zulassung gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 oder § 20 Absatz 1 Satz…
§ 25 ÜAnlGGesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
Die Zulassungsbehörde übermittelt der Aufsichtsbehörde gemäß § 26 auf Anforderung die Informationen, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
§ 19 Abs. 4 ÜAnlGGesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
Die Zulassungsbehörde hat die Erteilung, den Ablauf, die Rücknahme, den Widerruf und das Erlöschen einer Zulassung oder von Teilen einer Zulassung der…
Art. 42 Abs. 2 32024R3110VERORDNUNG (EU) 2024/3110 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Stellen, die die Befugnis erhalten sollen, diese…