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Die Zulassungsbehörde kann eine Prüfstelle auf schriftlichen oder elektronischen Antrag für die Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen zulassen. Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner Beurteilung erforderlich sind.
Die Zulassung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu befristen und kann mit dem Vorbehalt des vollständigen, teilweisen oder befristeten Widerrufs sowie mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden.
Die Zulassungsbehörde hat die Erteilung, den Ablauf, die Rücknahme, den Widerruf und das Erlöschen einer Zulassung oder von Teilen einer Zulassung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich anzuzeigen.
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gibt die zugelassenen Überwachungsstellen der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg bekannt.
Die Zulassungsbehörde kann Einzelheiten des Verfahrens zur Erteilung einer Zulassung regeln.
in ihre jeweiligen Aufgaben eingearbeitet wurden.
Als Voraussetzung für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle muss eine Prüfstelle
zugelassene Überwachungsstellen Prüfstellen, die von der Zulassungsbehörde für einen bestimmten Aufgabenbereich als Prüfstellen für überwachungsbedürftige…
| Recht der Anlagensicherheit 2.1 | ÜAnlG 2.1.1 | §§ 19 und 20 mit Ausnahme von § 19 Abs. 5 | Zulassung von Prüfstellen und Prüfstellen von Unternehmen als…
Die zugelassene Überwachungsstelle muss gewährleisten:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.