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Die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV ist eine Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städte, sowie - mit Ausnahme des SPNV - von mittleren und großen kreisangehörigen Städten die ein eigenes ÖPNV-Unternehmen betreiben oder an einem solchen wesentlich beteiligt sind. Unter den Voraussetzungen der §§ 4 bis 6 sind auch sonstige kreisangehörige Gemeinden und Zweckverbände Aufgabenträger. Die Aufgabenträger führen diese Aufgabe im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit als freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe durch, soweit nicht im folgenden besondere Pflichten auferlegt werden.
Die Aufgabenträger sind in ihrem Wirkungskreis zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. EU Nr. L 315 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Die Aufgabenträger sind berechtigt, öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach Artikel 5 Absätze 2, 4, 5 und 6 direkt zu vergeben, soweit Bundesrecht dem nicht entgegensteht.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Aufgabenträger sind örtlich zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Die Aufgabenträger sind insbesondere befugt, nach Maßgabe von…
Die Aufgabenträger nach § 5 Absatz 1, 2 und 3 nehmen ihre Aufgaben gemeinsam im Zweckverband Personennahverkehr Saarland wahr. Insbesondere übertragen die…
Die Aufgabenträger sichern die finanziellen Grundlagen des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Kostendeckungsfehlbeträge des allgemeinen öffentlichen…
Die Aufgabenträger sind auf ihrem Gebiet zuständig für die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nach dieser Verordnung. Sie gewährleisten Transparenz und…
Die Gemeinden, die Kreise und die nach Absatz 2 Nummer 1 für die Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes zuständigen Straßenbaubehörden können gegen…
Die Aufgabenträger gemäß § 5 Absatz 2 und 3 haben für ihr Gebiet die Ordnung der Nahverkehrsbeziehungen und den Bedarf an Nahverkehrsleistungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.