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Der Nahverkehrsplan wird im Benehmen mit den betroffenen Gebietskörperschaften aufgestellt. Soweit kreisangehörige Städte und Gemeinden Aufgabenträger gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 sind oder nach § 4 Aufgaben wahrnehmen, ist ihr Einvernehmen zu den ihr Aufgabengebiet betreffenden Inhalten des Plans erforderlich. Über die Einleitung des Aufstellungsverfahrens ist die Regionalplanungsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmen frühzeitig zu beteiligen. Soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen.
Benachbarte Kreise und kreisfreie Städte haben sich bei der Aufstellung ihrer Nahverkehrspläne abzustimmen. Auch mehrere jeweils benachbarte Kreise und kreisfreie Städte können einen gemeinsamen Nahverkehrsplan aufstellen, der dann an die Stelle des Nahverkehrsplanes im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 tritt.
Über den Nahverkehrsplan entscheidet die Vertretungskörperschaft der in § 8 Abs. 1 genannten Aufgabenträger. Der Beschluss ist der nach § 16 Abs. 3 zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Der Plan ist in geeigneter Weise bekanntzumachen und zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
Der Nahverkehrsplan ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und bei Bedarf fortzuschreiben. Die Absätze 1 bis 4 gelten hierfür entsprechend.
Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit…
Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung…
Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die nach § 8 Absatz 3 Satz 6 des Personenbeförderungsgesetzes Beteiligten sowie die Industrie- und Handelskammer,…
Der regionale Planungsträger trifft die sachlichen und verfahrensmäßigen Entscheidungen zur Aufstellung des Regionalplanes. Das Aufstellungsverfahren wird von…
Als unselbständiger Teil einer Ausbaumaßnahme im Sinne des Satzes 4 Nummer 2 gilt eine Änderung der Straße, die im Vorgriff auf den Ausbau einer Strecke…
Hat der regionale Planungsträger die Aufstellung eines Regionalplans beschlossen, führt die Regionalplanungsbehörde das Aufstellungsverfahren durch.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.