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Die Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 haben in Abstimmung untereinander für den Nahverkehrsraum einen verbindlichen Nahverkehrsplan zu erstellen, zu beschließen und fortzuschreiben.
Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Er hat insbesondere
eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Einrichtungen und Strukturen sowie der Bedienung im öffentlichen Personennahverkehr,
eine Bewertung der Bestandsaufnahme (Verkehrsanalyse),
eine Abschätzung des im Planungszeitraum zu erwartenden Personennahverkehrs (Verkehrsprognose),
die Ziele und die Rahmenvorgaben für die Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs,
Aussagen zur Vernetzung zwischen Schienenpersonennahverkehr und dem sonstigen öffentlichen Personennahverkehr unter Berücksichtigung der Entscheidungen der Landesverkehrsgesellschaft,
die Anforderungen an die Verkehrsinfrastruktur sowie die geplanten Investitionen und
die Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs zu enthalten.
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Einzelheiten zur Aufstellung von Nahverkehrsplänen und deren räumlicher Abgrenzung festzulegen.
zur Erstellung der Nahverkehrspläne nach § 5 dieses Gesetzes,
eine Bestandsaufnahme, Analyse und Prognose des Gesamtverkehrs einschließlich der Verkehrsinfrastruktur darzustellen und zu bewerten,
Der Nahverkehrsplan ist in Konkretisierung des § 5 Abs. 2 ÖPNVG mindestens auf der Grundlage nachfolgender Systematik zu erstellen:
Bei der Erstellung und Fortschreibung von Nahverkehrsplänen sind die Anforderungen des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes ( PBefG) in der…
In den Nahverkehrsplänen sind auf der Grundlage der vorhandenen und geplanten Siedlungs- und Verkehrsstrukturen sowie einer Prognose der zu erwartenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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