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Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449), zuletzt geändert durch Artikel 10a des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 133), wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 3 werden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
In § 3 werden die Absätze 2 und 4 aufgehoben und der bisherige Absatz 5 wird Absatz 2.
In § 5 Abs. 3 werden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ und das Wort „Landesentwicklung“ durch das Wort „Landwirtschaft“ ersetzt.
§ 6 wird wie folgt geändert
In Satz 1 werden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378)“ durch die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554, 555), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
§ 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Freistaat fördert den öffentlichen Personennahverkehr durch
Zuwendungen (Bundesmittel)
nach § 5 des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (Regionalisierungsgesetz – RegG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2871) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Höhe der auf den Freistaat Sachsen entfallenden Mittel,
nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz,
nach dem Gesetz zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen (Entflechtungsgesetz – EntflechtG) vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102), in der jeweils geltenden Fassung,
zur Erstellung der Nahverkehrspläne nach § 5 dieses Gesetzes,
Zuwendungen (Landesmittel) nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes und
nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz in der jeweils geltenden Fassung,
nach dem Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNVFinAusG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 883), geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 404), in der jeweils geltenden Fassung,
nach § 148 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 8 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114, 1122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.“
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