Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Nahverkehrsplan ist in Konkretisierung des § 5 Abs. 2 ÖPNVG mindestens auf der Grundlage nachfolgender Systematik zu erstellen:
Finanzierung des ÖPNV:
Finanzierung der Betriebskosten unter Beachtung der Eigenwirtschaftlichkeit,
Finanzierung der Investitionskosten unter Beachtung der Fördermöglichkeiten, soweit sie für die öffentlichen Haushalte von Bedeutung sind, einschließlich eventueller Folgekosten,
Festlegung der voraussichtlichen Finanzierungsbeteiligung der kommunalen Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG.
Der Nahverkehrsplan besteht aus textlichen, tabellarischen und grafischen Darstellungen. Einzeldarstellungen für das Gebiet einzelner Aufgabenträger sind möglich.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.