Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Verbund der Aufgabenträger nach § 6 und der Verbund der Verkehrsunternehmen nach § 7 haben vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und sich regelmäßig untereinander und mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr abzustimmen. Die Zusammenarbeit und die weitere Entwicklung des Verkehrsverbundes werden in einem Kooperations- und Dienstleistungsvertrag zwischen dem Aufgabenträgerverbund und dem Unternehmensverbund festgelegt.