§ 49 Abs. 4 OffshoreBergVMitteilung und Berichte über Bohrungsarbeiten
Der Unternehmer hat die Berichte über Bohrungsarbeiten Für die Aufbewahrung von Mitteilungen über Bohrungsarbeiten ist § 38 Absatz 3 anzuwenden.
Art. 11 Abs. 1 Buchst. h 32013L0030im Falle von Bohrungsarbeiten eine Mitteilung über Bohrungsarbeiten und Informationen über Bohrungsarbeiten gemäß Artikel 15;
§ 32 Abs. 3 OffshoreBergVÜberwachung des Bohrlochverlaufs und Berichtspflicht
Auf Bohrungen, die nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl oder Erdgas dienen, ist § 49 Absatz 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
§ 37 Abs. 1 Nr. 7 OffshoreBergVBetriebsanweisungen
Arbeiten zur Druckbehandlung sowie zum Testen und Freifördern von Bohrungen,
§ 42 Abs. 1 Nr. 2 OffshoreBergVAnforderungen an den Betriebsplan
bei Durchführung von Bohrungsarbeiten die Mitteilung über Bohrungsarbeiten nach § 49 Absatz 1,