Erwägungsgrund 11 32013L0030
Es sollte klargestellt werden, dass die Inhaber von Genehmigungen für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten gemäß der Richtlinie 94/22/EG auch die haftbaren „Betreiber“ im Sinne der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden sind und ihre Verantwortung in dieser Hinsicht nicht auf von ihnen beauftragte Dritte übertragen sollten.