§ 62 Abs. 2 OffshoreBergVInformationsaustausch zwischen Unternehmer und Behörden
Die zuständige Behörde hat die Informationen nach Absatz 1 entsprechend den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1112/2014 zu veröffentlichen.
§ 64 Abs. 2 OffshoreBergVBericht über Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten außerhalb der Europäischen Union
Diese Berichte werden innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgetauscht.
§ 67 Abs. 1 OffshoreBergVZusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union, Meldepflichten
Die zuständige Behörde hat für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten, die in ihrem Zuständigkeitsbereich stattfinden, jährlich zum 1. Juni einen Jahresbericht…
§ 38 Abs. 2 Nr. 10 OffshoreBergVBereithaltungs- und Aufbewahrungspflichten für Unterlagen
den Text der Offshore-Bergverordnung in der jeweils geltenden Fassung.